Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lion Cargo GmbH & Co. KG

 

§ 1 Geltungsbereich


Die nachfolgenden Bedingungen der Lion Cargo GmbH & Co. KG gelten für alle zwischen der Lion Cargo GmbH & Co. KG mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als Kunden bezeichnet) abgeschlossenen Verträge.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die Lion Cargo GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Lion Cargo GmbH & Co. KG unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss


Die Angebote der Lion Cargo GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Lion Cargo GmbH & Co. KG diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen


1. Die Preise der Lion Cargo GmbH & Co. KG gelten ab Lager sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.

2. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.

3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung der Lion Cargo GmbH & Co. KG in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Lion Cargo GmbH & Co. KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Lion Cargo GmbH & Co. KG bleibt vorbehalten.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Lion Cargo GmbH & Co. KG anerkannt wurden oder unstreitig sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag beruht.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit


1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Falls die Lion Cargo GmbH & Co. KG schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde ihr eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der Lion Cargo GmbH & Co. KG oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde infolge des von der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Lion Cargo GmbH & Co. KG ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung der Lion Cargo GmbH & Co. KG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Beruht der von der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die Lion Cargo GmbH & Co. KG nach den gesetzlichen Bestimmungen wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges der Lion Cargo GmbH & Co. KG bleiben unberührt.

7. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung


1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Lion Cargo GmbH & Co. KG die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt


1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Lion Cargo GmbH & Co. KG und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum der Lion Cargo GmbH & Co. KG. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern.

2. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für die Lion Cargo GmbH & Co. KG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Lion Cargo GmbH & Co. KG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Lion Cargo GmbH & Co. KG gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lion Cargo GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die Vorbehaltswaren mit anderen, der Lion Cargo GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Lion Cargo GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf die Lion Cargo GmbH & Co. KG anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Im Eigentum oder im Miteigentum der Lion Cargo GmbH & Co. KG stehenden Sache hat der Kunde unentgeltlich zu verwahren.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Werten und Rang vor dem Rest ab, unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung hiermit an. Als Wert der Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Lion Cargo GmbH & Co. KG so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Lion Cargo GmbH & Co. KG am Miteigentum entspricht. Ist dem Kunden eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere in Folge vorrangiger Abtretungen an Dritte nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch die Lion Cargo GmbH & Co. KG zur Einziehung der an die Lion Cargo GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis der Lion Cargo GmbH & Co. KG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die Lion Cargo GmbH & Co. KG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG ist ermächtigt, dem Dritten die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

5. Der Kunde hat die Lion Cargo GmbH & Co. KG von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat der Lion Cargo GmbH & Co. KG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

7. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der Lion Cargo GmbH & Co. KG nicht nach, so kann die Lion Cargo GmbH & Co. KG die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Lion Cargo GmbH & Co. KG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten der Lion Cargo GmbH & Co. KG anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten von der Lion Cargo GmbH & Co. KG mit angerechnet werden können.

 

§ 7 Gewährleistung/Haftung


1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Ware ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware sind, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von drei Werktagen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes, im Übrigen nur innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu rügen.

2. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von der Lion Cargo GmbH & Co. KG zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist die Lion Cargo GmbH & Co. KG - unter Ausschluss der Rechte des Kunden, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Lion Cargo GmbH & Co. KG aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat der Lion Cargo GmbH & Co. KG für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

3. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG ist berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Lion Cargo GmbH & Co. KG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Lion Cargo GmbH & Co. KG die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

5. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG haftet unbeschadet der obigen Regelung dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Lion Cargo GmbH & Co. KG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

6. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Lion Cargo GmbH & Co. KG haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Lion Cargo GmbH & Co. KG im Übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Lion Cargo GmbH & Co. KG betroffen ist.

 7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Lion Cargo GmbH & Co. KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Dienstleistungs- und Werkverträge


1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten (z.B. Wartungs- und Pflegeverträge) werden für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen, sofern sie nicht fristgemäß gem. § 8, 2. gekündigt werden.

2. Diese Verträge können mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

3. Die kleinste Abrechnungseinheit bei Abrechnung von Dienstleistungen der Lion Cargo GmbH & Co. KG beträgt eine Viertelstunde.

4. Die Lion Cargo GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch unzulängliche Umgebungsbedingungen, Softwareinkompatibilitäten, Produkte Dritter oder sonstige äußere Einflüsse entstehen.

 

§ 9 Lizenzen


Soweit die Lion Cargo GmbH & Co. KG dem Kunden Lizenzprogramme Dritter zur Nutzung überlässt, gelten nachfolgende Bestimmungen:

1. Mit Annahme des Kundenauftrags durch die Lion Cargo GmbH & Co. KG bzw. mit Zurverfügungstellung des Programms erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Lizenzprogramms in Deutschland. Lizenzprogramme sind geistiges Eigentum des jeweiligen Herstellers. Sie sind urheberrechtlich geschützt und werden dem Kunden zur Nutzung überlassen (lizenziert, nicht verkauft).

2. Der Kunde ist berechtigt, das Lizenzprogramm im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen und Kopien des Programms zu erstellen und einzusetzen, soweit auf jeder Kopie oder Teilkopie die Copyright Vermerke des Rechteinhabers aufgenommen werden.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Lizenzprogramm zur vermieten, zu übertragen oder diesbezüglich Unterlizenzen zu vergeben.

4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass jeder Benutzer das Lizenzprogramm nur im Rahmen der autorisierten Nutzung und nur entsprechend den die Lizenzprogramme betreffenden Bedingungen der Lion Cargo GmbH & Co. KG nutzen wird.

5. Die Gewährleistung für Lizenzprogramme umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Unfall, unzulängliche Umgebungsbedingungen, Produkte Dritter oder sonstige äußere Einflüsse entstehen.

 

§ 10 Datenschutz


Die Lion Cargo GmbH & Co. KG speichert personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

 

§ 11 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht


1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist Ratingen.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der Lion Cargo GmbH & Co. KG abzutreten.

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.